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Nach Artikel 8 des Euratom-Vertrags und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom hat die JRC als Genehmigungsinhaber ihre Altlasten zu bewältigen und ihre im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abgeschalteten kerntechnischen Anlagen stillzulegen. Im Jahr 1999 wurde daher mit einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat das Programm der JRC zur Stilllegung und Abfallentsorgung im Nuklearbereich eingeleitet, und die Kommission hat seither regelmäßig über den Fortschritt jenes Programms berichtet.
Das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission mithilfe mehrjähriger…
Zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom besteht nach Einschätzung der Kommission die…
Unterstützung des Stilllegungsplans und Durchführung der Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht des Gastlands für den Rückbau und die Dekontaminierung…
Ausführliche Beschreibung der Ziele Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC 1. Das allgemeine Ziel des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms…
Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen erlegt den…
Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.