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Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel auf der Grundlage der in Anhang I festgelegten nationalen Anteile auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Werden die Mittel für den JTF gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt, so werden die zusätzlichen Mittel nach der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Methode, auf der Grundlage der Veränderung von Treibhausgas-Emissionen der Industrieanlagen der Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2018 bis zum letzten Jahr, für das Daten vorliegen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurden, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Veränderung der Treibhausgas-Emissionen jedes Mitgliedstaats wird berechnet, indem die Treibhausgas-Emissionen nur derjenigen Regionen auf NUTS-Ebene 3 aggregiert werden, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ermittelt wurden. Die Zuweisung zusätzlicher Mittel für jeden Mitgliedstaat wird wie folgt festgelegt:
für Mitgliedstaaten, die eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird die von jedem Mitgliedstaat erzielte Verringerung der Treibhausgas-Emissionen berechnet, indem die Höhe der Treibhausgas-Emissionen des letzten Bezugsjahres als Prozentsatz der 2018 beobachteten Treibhausgas-Emissionen ausgedrückt wird; für Mitgliedstaaten, die keine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird dieser Prozentsatz auf 100 % festgesetzt;
der endgültige Anteil jedes Mitgliedstaats wird ermittelt, indem die sich aus Buchstabe a ergebenden nationalen Anteile gemäß Anhang I durch die sich aus Buchstabe a ergebenden Prozentsätze geteilt werden und
das Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe b wird neu skaliert, damit die Summe 100 % ergibt.
Die Mitgliedstaaten nehmen die zusätzlichen Mittel in ihre Programme auf und reichen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eine Programmänderung ein.
Der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende zugewiesene Anteil am in Absatz 1 genannten Betrag wird auf der Grundlage der Indikatoren berechnet, die in der…
Alljährlich wird Energie aus erneuerbaren Quellen, die in Anlagen erzeugt wird, die durch den Finanzierungsmechanismus finanziert werden, statistisch den…
ein Sechstel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums ihre durchschnittlichen Jahresemissionen…
Hat sich ein Mitgliedstaat nicht zur Umsetzung des Ziels verpflichtet, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, so werden nur 50 % der gemäß Artikel 3…
Die Absätze 5 und 5a erhalten folgende Fassung Unbeschadet der Gesamtmenge der nach diesem Absatz abzuziehenden Zertifikate werden die in Artikel 10 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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