Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Haushaltsordnung einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung.
Erwägungsgrund 12 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen