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Die folgenden Indikatoren werden für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 genutzt: Ausrüstung a) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Landgrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung) b) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Seegrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung) c) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Flughafen-Grenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung) d) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung) e) Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)
Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 sind in…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu…
Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind…
Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten allgemeinen und spezifischen Ziele…
Für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden die folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.