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Die Verordnung (EU) 2018/1862 wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS gemäß Artikel 50a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates protokolliert.
In Artikel 44 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) manuelle Verifizierung von Treffern, die durch automatisierte Abfragen des VIS ausgelöst werden, und Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß den Artikeln 9d und 9g oder Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“.
Folgender Artikel wird eingefügt: Interoperabilität mit dem VIS Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das zentrale System des SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird.
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