Erwägungsgrund 2 32021R1133
Die Interoperabilität zwischen bestimmten Informationssystemen der EU wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt, sodass diese Systeme und ihre Daten einander ergänzen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union zu verbessern und um zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einreisen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.