Erwägungsgrund 61 32021R1139
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung sollte es möglich sein, für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe zu gewähren, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des MFR 2021-2027 – und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle – vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. Aus denselben Gründen und unter den gleichen Bedingungen muss im Hinblick auf Beiträge zu den Betriebskosten von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung abgewichen werden.