Erwägungsgrund 8 32021R1151
Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/816 erheben und verarbeiten die Mitgliedstaaten bereits Daten von Drittstaatsangehörigen im Sinne dieser Verordnung. Durch die vorliegende Verordnung werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Kategorien von Daten von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die bereits im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, zu ändern oder zu erweitern. Zum Zweck der Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS sollten nur die Kennzeichnung, dass Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 wegen einer terroristischen oder einer sonstigen Straftat gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 verurteilt wurden, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können, und die nationalen Referenznummern der Urteilsmitgliedstaaten zum Datensatz im ECRIS-TCN hinzugefügt werden.