Erwägungsgrund 9 32021R1151
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 und zur Unterstützung des ETIAS-Ziels, einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit zu leisten, indem eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht wird, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist, sollte mit dem ETIAS überprüft werden können, ob Übereinstimmungen bestehen zwischen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen und den im ECRIS-TCN erfassten Daten im Hinblick auf die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen, die in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer sonstigen Straftat gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 verurteilt wurden, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.