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Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete ETIAS-Zentralstelle die Daten im ECRIS-TCN zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS verwenden darf, um einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit zu leisten, indem eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht wird, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen solche Verurteilungen ergangen sind. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind. Mit dieser Verordnung wird
das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte;
das Ziel des ETIAS unterstützt, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen;
die korrekte Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert und unterstützt.“
Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. ‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA, die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die ETIAS-Zentralstelle, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben oder dieses System abfragen dürfen;“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Ziffer iii Gedankenstrich 1 erhält folgende Fassung: „— Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer der Identitätsdokumente der Person, einschließlich Reisedokumenten, sowie Name der ausstellenden Behörde;“
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) 2018/1240 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Nutzung des ECRIS-TCN für ETIAS-Überprüfungen (1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle befugt, auf ECRIS-TCN-Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung erhält die ETIAS-Zentralstelle jedoch das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze, denen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde. Die Daten nach Unterabsatz 1 dürfen lediglich für die Überprüfung durch folgende Stellen genutzt werden: (2) Der CIR wird mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen. (3) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung. Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die Daten im ETIAS mit den ECRIS-TCN-Daten ab, denen eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.“
die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder
die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister; vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung werden die nationalen Strafregister konsultiert.
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS Für die Abfragen nach Artikel 7b der vorliegenden Verordnung wird gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im ETIAS protokolliert.“
Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „eu-LISA übermittelt der Kommission jeden Monat Statistiken, die die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen, einschließlich Statistiken zu den Datensätzen, die eine Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c enthalten. eu-LISA gewährleistet, dass eine Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage dieser Statistiken nicht möglich ist. eu-LISA stellt der Kommission auf deren Ersuchen Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung.“
Folgender Anhang wird angefügt: „Anhang II Entsprechungstabelle Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 Die entsprechenden ECRIS-TCN-Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abgeglichen werden müssen Nachname (Familienname) Nachname (Familienname) Nachname bei der Geburt frühere Namen Vorname(n) Vornamen sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Pseudonyme oder Aliasnamen Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsort Geburtsort (Gemeinde und Staat) Geburtsland Geburtsort (Gemeinde und Staat) Geschlecht Geschlecht derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit(en) weitere Staatsangehörigkeiten (falls zutreffend) Staatsangehörigkeit(en) Art des Reisedokuments Art der Reisedokumente der Person Nummer des Reisedokuments Nummer der Reisedokumente der Person Ausstellungsland des Reisedokuments Bezeichnung der ausstellenden Behörde
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