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Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sollten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 228, der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegt werden.
Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 228 und 263 des Vertrags über die…
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
Die Tätigkeit der Agentur ist Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
Auf den Bürgerbeauftragten und die Beamten und Bediensteten seines Sekretariats sind Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte…
Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Behörde…
Die Tätigkeiten der Agentur sollten im Einklang mit Artikel 228 AEUV der Prüfung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten unterliegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.