Erwägungsgrund 15 32021R1163
Es obliegt dem Bürgerbeauftragten, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Geht innerhalb des vom Bürgerbeauftragten im Voraus festgelegten angemessenen Zeitrahmens keine Stellungnahme von diesen Organen ein, kann er die betreffenden Durchführungsbestimmungen erlassen. Damit Rechtssicherheit und höchste Standards bei der Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gewährleistet sind, sollte der Mindestinhalt der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden —