Erwägungsgrund 10 32021R1163
Der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter sollten verpflichtet sein, Informationen, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln, und zwar unbeschadet der Verpflichtung des Bürgerbeauftragten, die Behörden der Mitgliedstaaten über Sachverhalte zu unterrichten, die mit Straftaten in Zusammenhang stehen könnten und von denen er im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis erlangt hat. Der Bürgerbeauftragte sollte außerdem in der Lage sein, das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende Stelle über Sachverhalte zu unterrichten, die auf ein fragwürdiges Verhalten einer seiner Mitarbeiter hindeuten. Die Verpflichtung des Bürgerbeauftragten, alle in Ausübung seines Amtes erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, sollte unbeschadet seiner Verpflichtung, gemäß Artikel 15 Absatz 1 AEUV unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit zu handeln, gelten. Insbesondere sollte der Bürgerbeauftragte zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Untermauerung seiner Feststellungen in der Lage sein, in seinen Berichten auf alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen Bezug zu nehmen.