Erwägungsgrund 14 32021R1163
Bei der Zusammensetzung des Sekretariats des Bürgerbeauftragten sollte unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 1d Absatz 2 des Statuts der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (im Folgenden „Statut der Beamten“) Geschlechterparität sichergestellt werden.