Erwägungsgrund 5 32021R1175
Eine begrenzte Verwendung von Polyolen als Süßungsmitteln in Lebensmitteln ist unter der Voraussetzung vertretbar, dass ihre abführende Wirkung berücksichtigt wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung von Polyolen in Getränken aufgrund ihrer möglichen abführenden Wirkung nicht zugelassen. Bei einer Verwendung in festen Lebensmitteln wie den Süßwaren, die Gegenstand des Antrags sind, ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Polyole bei einer Aufnahme von weniger als 20 g am Tag aus allen Quellen eine unerwünschte abführende Wirkung zeigen. Aus diesem Grund ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bereits die Verwendung ohne Höchstmengenbeschränkung in der Lebensmittelkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ unter anderem zur vollständigen Ersetzung von Zucker in Erzeugnissen ohne Zuckerzusatz zulässig. Die vorgeschlagene Erweiterung der Verwendungszwecke betrifft lediglich die teilweise Ersetzung von Zuckern in Erzeugnissen derselben Arten, und die Polyole würden daher in Mengen verwendet werden, die nicht mit einer unerwünschten abführenden Wirkung in Verbindung gebracht werden.