Erwägungsgrund 7 32021R1175
Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Polyolen als Süßungsmitteln in bestimmten, im Erwägungsgrund 3, erster Satz genannten brennwertverminderten Erzeugnissen der Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ ohne Höchstmengenbeschränkung zuzulassen.