Erwägungsgrund 6 32021R1175
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Die Zulassung der Verwendung von Polyolen als Süßungsmittel in brennwertverminderten Süßwaren neben der bereits zugelassenen Verwendung in Süßwaren ohne Zuckerzusatz stellt eine Aktualisierung der Liste dar, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind. Daher kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden. Damit eine angemessene Information der Verbraucher sichergestellt ist, sind Lebensmittel, denen mehr als 10 % gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Polyole zugesetzt sind, im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der Pflichtangabe „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ zu kennzeichnen.