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Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 befasst sich nicht mit Situationen, in denen die Union als Reaktion auf eine von einem Drittland aufrechterhaltene Maßnahme ihrerseits Maßnahmen ergreifen darf, bei denen aber die durch eine Entscheidung zu erfolgende Streitbeilegung blockiert wird oder deshalb nicht zur Verfügung steht, weil das Drittland, das die Maßnahme erlassen hat, nicht zur Zusammenarbeit bereit ist.
Solange die Streitbeilegung blockiert ist, ist die Union nicht in der Lage, internationale Handelsübereinkünfte durchzusetzen. Daher sollte der…
In der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften und Verfahren zur Ausübung der Rechte festgelegt, welche die…
Diese Verordnung berührt nicht die mögliche Annahme handelspolitischer Maßnahmen auf der Grundlage anderer einschlägiger Unionsrechtsakte oder der Bestimmungen…
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften berühren, bei denen die…
Diese Verordnung sollte ausschließlich die Anerkennung der im Rahmen einer Schutzmaßnahme auferlegten Verpflichtung behandeln. Sie sollte nicht die Verfahren…
Bestehende Verpflichtungen, denen die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht, insbesondere nach der Richtlinie 2006/123/EG, bereits unterliegen, werden durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.