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2,5 % des Finanzbeitrags aus der Reserve für jeden Mitgliedstaat werden als technische Hilfe für die Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation sowie die Kontrolle und Prüfung der Reserve, gegebenenfalls auch auf regionaler und lokaler Ebene, ausgezahlt.
Die technische Hilfe wird als Pauschalsatz berechnet, indem der Faktor 25/975 auf den Betrag der förderfähigen Ausgaben angewandt wird, den die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a anerkannt hat.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 technische Hilfsmaßnahmen finanziert werden. Der für…
Die Finanzierung von technischer Hilfe durch die Gemeinschaft ist auf höchstens 10 % des gesamten Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm…
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden.…
Die Fonds können unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß Artikel 91 Absatz 3 bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung für technische Hilfe…
Auf Initiative oder im Namen der Kommission und bis zu einer Obergrenze von 0,35 % der jährlichen Fondsmittel können zur Durchführung dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.