Erwägungsgrund 23 32014R0516
Aus praktischen Gründen können einige Maßnahmen eine Gruppe von Menschen betreffen, für die besser eine gemeinsame Lösung gefunden wird, ohne zwischen ihren einzelnen Mitgliedern zu unterscheiden. Daher sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können, sofern dies für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ wären die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen in absteigender oder aufsteigender Linie, die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, zu verstehen.