Erwägungsgrund 43 32024R1157
Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sollten die Möglichkeit haben, die für Verbringungen innerhalb der Union vorgesehenen Kontrollverfahren zu erlassen. In solchen Fällen sollten für Verbringungen zwischen der Union und diesen Staaten dieselben Vorschriften gelten wie für Verbringungen innerhalb der Union.