Erwägungsgrund 7 32021R1891
Des Weiteren sieht Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor, dass Folgeprodukte aus Material der Kategorien 1 oder 2 dauerhaft mit einem chemischen Marker gekennzeichnet werden sollten, um ihren Eintritt in die Futtermittelkette zu verhindern und amtliche Futtermittelkontrollen zu gewährleisten. Für ausgeschmolzene Fette der Kategorie 3 ist die Kennzeichnung mit einem chemischen Marker nicht erforderlich. Der falsche Wortlaut in der in Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B jener Verordnung enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette muss deshalb berichtigt werden.