Erwägungsgrund 9 32021R1891
Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte mit der vorliegenden Verordnung eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Waren, die von den Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 durch die vorliegende Verordnung betroffen sind, weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, sofern diese Waren den in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung genügen.