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Des Weiteren sieht Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor, dass Folgeprodukte aus Material der Kategorien 1 oder 2 dauerhaft mit einem chemischen Marker gekennzeichnet werden sollten, um ihren Eintritt in die Futtermittelkette zu verhindern und amtliche Futtermittelkontrollen zu gewährleisten. Für ausgeschmolzene Fette der Kategorie 3 ist die Kennzeichnung mit einem chemischen Marker nicht erforderlich. Der falsche Wortlaut in der in Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B jener Verordnung enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette muss deshalb berichtigt werden.
Folgeprodukte, die aus der Verarbeitung von Materialen der Kategorie 1 oder 2 hervorgehen, sollten dauerhaft gekennzeichnet sein, damit die Rückverfolgbarkeit…
Die Muster-Veterinärbescheinigung für tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter in Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr.…
Für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3 gelten die besonderen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr.…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen…
Da erneuerbare Brennstoffe aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren auch aus eingeführten ausgeschmolzenen Fetten hergestellt werden können, sollten die…
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Wortlaut angefügt: „Kapitel VII TRANSPORT VON FISCHÖLEN UND FISCHMEHLEN, AUS DENEN FUTTERMITTEL…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.