Erwägungsgrund 103 32021R2116
Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf die Vorschriften, durch die eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union erreicht werden soll, und die Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung der Kontrollen in der Union erforderlich sind, erstrecken.