Erwägungsgrund 39 32021R2116
Die Finanzierung von Maßnahmen und Interventionen im Rahmen der GAP unterliegt größtenteils dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung. Um zu gewährleisten, dass die Unionsfonds wirtschaftlich verwaltet werden, sollte die Kommission kontrollieren, wie die für die Auszahlungen verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten die Fonds verwalten. Es sollte festgelegt und klargestellt werden, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind, welche Verantwortung die Kommission für die Ausführung des Unionshaushalts trägt und welche Kooperationspflichten die Mitgliedstaaten haben.