Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Jahresrechnungen, einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, die jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfberichte und die Verwaltungserklärung übermitteln. Werden diese Unterlagen nicht übermittelt und kann die Kommission somit die Rechnungen der betreffenden Zahlstelle nicht abschließen oder die Förderfähigkeit der Ausgaben nicht anhand gemeldeter Outputs kontrollieren, so sollte die Kommission in der Lage sein, die monatlichen Zahlungen und die vierteljährliche Erstattung auszusetzen, bis die fehlenden Unterlagen eingegangen sind.
Legt ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Frist vor,…
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der Frist gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der…
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April
Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im…
Für jedes Geschäftsjahr, für das Zahlungsanträge eingereicht wurden, reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 15. Februar die folgenden Unterlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.