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Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission in der Lage sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats festgelegten Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte und der Mitgliedstaat kann dies nicht hinreichend begründen, sollte die Kommission in der Lage sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans zu ergreifen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren sowie einen Zeitraum, innerhalb dessen die Fortschritte erzielt werden müssen, enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht ausreichend, Abhilfe zu schaffen, oder ist er nicht gemäß der schriftlichen Aufforderung der Kommission geändert worden, sollte die Kommission in der Lage sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen auszusetzen. Die Kommission sollte die ausgesetzten Beträge erstatten, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung oder auf der Grundlage der freiwilligen Mitteilung, die der Mitgliedstaat während des Haushaltsjahrs zum Fortschritt des Aktionsplans und den zur Behebung der Mängel ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht hat, zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden.
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der…
Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der…
Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im…
Es sollten Mechanismen eingerichtet werden, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Umsetzung eines…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Jahresrechnungen, einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des…
Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.