Erwägungsgrund 13 32018R1091
Die Mitgliedstaaten, in denen die Zeiträume für die Vorbereitungen für das Referenzjahr 2020 mit den für die zehnjährliche Volkszählung vorgesehenen Zeiträumen zusammenfallen, dürfen die Landwirtschaftszählung um ein Jahr vorziehen, damit der mit der gleichzeitigen Durchführung von zwei umfangreichen Datenerhebungen verbundene große Aufwand vermieden wird.