Erwägungsgrund 1 32020R2093
Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden.