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In die „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D“ sollten neue Anmerkungen aufgenommen werden. Unter Ziffer 12 ist es nötig, eine Anmerkung in Bezug auf einen neuen Eintrag in Anhang C einzufügen, um die Aufnahme in Anhang III durch den Arealstaat widerzuspiegeln. Zudem ist es erforderlich, unter Ziffer 17 zwei Anmerkungen in Bezug auf Baumarten, die in Anhang D aufgenommen werden sollen, einzufügen, um sicherzustellen, dass die im internationalen Handel vorkommenden Exemplare erfasst werden.
Daher sollten neue Einträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden, die die vorgenannten Erwägungen widerspiegeln; außerdem sollte…
Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte, die bereits in Anhang 2 des Protokolls aufgeführt sind, sollten drei Anmerkungen zu diesem Anhang…
Die Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen der Anhänge A, B und C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Zur Gewährleistung der kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der EU und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten…
Die Änderungen von Anhang III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen von Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Die Änderungen von Anhang III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen von Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.