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Den betroffenen Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der CCP sollten keine größeren Verluste als solche entstehen, die ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen allen anwendbaren ausstehenden Verpflichtungen nach den Ausfallvorschriften der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen unterlegen wären und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre (Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“). Für den Fall einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP sollte der verbleibende Teil der in Abwicklung befindlichen CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden.
Wendet die Abwicklungsbehörde ein oder mehrere Abwicklungsinstrumente an, so stellt sie sicher, dass Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern…
welche Behandlung Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erhalten hätten, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die…
den Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der CCP sollten keine größeren Verluste entstehen, als ihnen unter den in Artikel 60 genannten…
Wurden die Abwicklungsinstrumente eingesetzt, um die kritischen Funktionen oder existenzfähigen Geschäftsbereiche einer CCP auf ein solides Unternehmen wie…
Zum Schutz der Rechte von Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern sollten klare Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte und…
Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keine größeren Verluste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.