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Für das Personal der Agentur gelten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen.
Die Agentur übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus.
Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht bei ihr beschäftigt ist. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.
Die Agentur kann Personal beschäftigen, das vor Ort in den Mitgliedstaaten arbeitet.
Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen…
Unbeschadet des Artikels 39 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen…
Für das Statutspersonal gelten die Bestimmungen des Statuts, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen…
Das Personal der Agentur setzt sich zusammen aus a) unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten, die unter den Staatsangehörigen der beteiligten…
Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Beamtenstatut, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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