Erwägungsgrund 43 32023R1322
Die Agentur sollte bei der Durchführung ihres Arbeitsprogramms unter vollständiger Achtung der Grundrechte, im Einklang mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen und unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich eng mit einschlägigen internationalen Organisationen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen einschließlich einschlägigen technischen Stellen innerhalb und außerhalb der Union zusammenarbeiten, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden und den Zugang zu allen Daten und Instrumenten sicherzustellen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind.