Erwägungsgrund 28 32019R0473
Was die vertragliche Haftung der Agentur anbelangt, die sich nach dem geltenden Recht für die von der Agentur geschlossenen Verträge richtet, so sollte der Gerichtshof der Europäischen Union für Entscheidungen aufgrund einer in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Schiedsklausel zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die einen Schadensersatz im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Agentur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zum Gegenstand haben.