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Sofern nichts anderes bestimmt ist, wenden die Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind. Für die Zwecke dieser Verordnung melden die Berichtspflichtigen sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva auf Bruttobasis.
Melden die Berichtspflichtigen Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Die Berichtspflichtigen melden den am Monatsende ausstehenden Nominalwert der Verbindlichkeiten aus Einlagen und der Kredite.
Die Berichtspflichtigen schließen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis von dem in Buchstabe a genannten Betrag aus.
Die Berichtspflichtigen saldieren Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite nicht gegen andere Aktiva oder Passiva.
Die NZBen können allen Berichtspflichtigen gestatten, Kredite nach Abzug von Rückstellungen für Kreditausfälle zu melden, wenn diese Erlaubnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) allen Berichtspflichtigen vor der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
Die MFIs schließen die Eigenbestände an Schuldverschreibungen und Anteilsrechten, die sie ausgegeben haben, aus den betreffenden Aktiva- und Passiva-Beträgen aus. Die NZBen können den MFIs gestatten, ihren Eigenbestand an Wertpapieren im Rahmen der jeweiligen Aktiva und Passiva zu melden, einschließlich auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, soweit die NZB die notwendigen Aktiva- und Passiva-Untergliederungen gemäß Anhang I ohne die Beträge des Eigenbestands an Wertpapieren ableiten kann.
Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden…
Die statistischen Berichtspflichten dieser Verordnung gelten unbeschadet sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Berichtspflichten im Hinblick auf Kreditdaten,…
Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von der Hauptsumme ausstehender Kredite ausgeschlossen und gesondert…
Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Meldevorlagen in Anhang I.
Es werden folgende Artikel 5a und 5b eingefügt: Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten 1. Unbeschadet der nationalen…
Berichtspflichtige melden Kreditdaten der beobachteten Einheit gemäß Artikel 6, im Hinblick auf Instrumente, die die in Artikel 5 definierten Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.