Erwägungsgrund 10 32021R0418
Aufgrund der befürwortenden Stellungnahme der Behörde zur Bioverfügbarkeit von Magnesium aus Magnesiumcitratmalat und seiner Zulassung als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte Magnesiumcitratmalat in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden.