Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid in Nahrungsergänzungsmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte Beschränkungen eingehalten werden, die in der Genehmigung dieses Stoffes durch die Verordnung (EU) 2020/16 der Kommission festgelegt sind.
Erwägungsgrund 5 32021R0418
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