Erwägungsgrund 7 32021R0418
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Magnesiumcitratmalat in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission aufgenommen. In dieser Liste ist vorgesehen, dass Magnesiumcitratmalat ausschließlich als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG zugelassen ist. Diese Liste enthält keine tägliche Höchstmenge für seine Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln.