Erwägungsgrund 13 32021R0418
Um Störungen des Handels zu vermeiden, sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit die Erzeuger die Vorschriften bezüglich der neuen Maßeinheiten für Kupfer einhalten können. Darüber hinaus sollte, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, das Inverkehrbringen bestehender Vorräte an kupferhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln nach dem Geltungsbeginn von Artikel 1 der vorliegenden Verordnung bis zur Erschöpfung der Bestände gestattet werden.