Erwägungsgrund 11 32021R0468
Da mit der Verwendung von Rheum, Cassia und Rhamnus und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädliche Auswirkungen verbunden sind, jedoch nach wie vor wissenschaftliche Unsicherheit darüber besteht, ob solche Zubereitungen die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführten Stoffe enthalten, sollten diese Stoffe von der Union geprüft und in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden.