Erwägungsgrund 18 32021R0522
Mit dem Programm könnten – unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen Unionsprogrammen wie etwa dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 aufgestelltes Programm „Digitales Europa“, durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingerichteten Horizont Europa - das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont Europa“), dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programm „InvestEU“ und der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität – Maßnahmen unterstützt werden, mit denen die Digitalisierung der Gesundheitsdienste vorangebracht und die Interoperabilität solcher Dienstleistungen etwa durch die Entwicklung eines europäischen Raumes für Gesundheitsdaten, verbessert wird.