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Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende indikative Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4: a) bis 10 984 116 831 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele; b) bis 7 304 820 214 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele; c) bis 7 672 612 166 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele; d) bis 3 090 760 862 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele.
die Dotierung der EU-Garantie im Sinne der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 5 930 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, zusätzlich zu den in Artikel…
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden bis zu einem Höchstbetrag von 275 000 000 EUR in Form von Rückzahlungen aus…
75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 21 789 232 555 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die…
Die EU-Garantie in Höhe von 26 152 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen für die EU-Komponente soll mehr als 372 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in…
Ein Anteil an der EU-Garantie in Höhe von 2 672 292 573 EUR zu jeweiligen Preisen sollte mit Mitteln der im Einklang mit Artikel 5 und Anhang II der Verordnung…
2 392 Mio. EUR werden gemäß Anhang I zugewiesen. Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.