Erwägungsgrund 1 32021R0056
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.