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Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in Feuchtgebieten derzeit nur unter bestimmten Umständen oder gar nicht verboten ist, eine Herausforderung in Bezug auf die Umsetzung darstellen könnte, obwohl der SEAC auch eingeräumt hat, dass ein kürzerer Übergangszeitraum unter Umständen möglich ist, da bleifreie Munition bereits auf dem Markt verfügbar ist und sich eine kürzere Frist nur geringfügig auf die zusätzlichen Kosten für den raschen Austausch von Schusswaffen auswirken würde.
Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Beschränkung nachzukommen, und den Mitgliedstaaten…
Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair…
Darüber hinaus stimmten der RAC und der SEAC in ihren Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV über die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten…
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von…
Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV , in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und seiner Verbindungen in…
Der SEAC stimmte den vom RAC vorgeschlagenen Ausnahmen zu. Außerdem schlug der SEAC eine Übergangsfrist von drei Jahren anstelle der im Dossier gemäß Anhang XV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.