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Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair umzusetzenden Maßnahme, sowie der Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Agentur und der Standpunkte des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten wahrscheinlich auftreten werden, die Möglichkeit erhalten sollten, in ihrem Hoheitsgebiet eine andere Beschränkung einzuführen, die sowohl das Inverkehrbringen bleihaltiger Jagdmunition als auch das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Jagdmunition in ihrem Hoheitsgebiet, sowohl in Feuchtgebieten als auch in Gebieten, bei denen es sich nicht um Feuchtgebiete handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen Schießzwecken untersagen würde.
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von…
In einigen Mitgliedstaaten kann die mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten…
Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen…
Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während der Jagd und weniger für das Mitführen in anderen…
Darüber hinaus stimmten der RAC und der SEAC in ihren Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV über die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten…
Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.