Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der antragstellende Mitgliedstaat kann förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 7 ein aus dem EGF kofinanziertes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen (im Folgenden „koordiniertes Paket“) anbieten. Als förderfähige Begünstigte können folgende Personen gelten: Arbeitnehmer und Selbstständige gemäß Absatz 1 Buchstabe b gelten als förderfähige Begünstigte, sofern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat. Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitnehmer bleiben als Teil der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmer auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses- oder -vertrags förderfähig. Es sind nur Umstrukturierungsmaßnahmen – gegebenenfalls auch Umstrukturierungsmaßnahmen bei direkten Zulieferern und bei nachgeschalteten Herstellern eines umstrukturierenden Unternehmens – förderfähig, die gemäß der Richtlinie 98/59/EG als Massenentlassungen gelten. Arbeitnehmergemäß Absatz 1 Buchstabe c sind unabhängig von den Unterstützungsmaßnahmen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellt und ausschließlich aus seinen Mitteln finanziert werden, förderfähig, sofern diese Maßnahmen nicht Teil des koordinierten Pakets sind. Arbeitnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c gelten als förderfähige Begünstigte, wenn sie in der in Artikel 5a genannten schriftlichen Mitteilung über unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau oder in weiteren schriftlichen Mitteilungen über zusätzliche beabsichtigte Massenentlassungen im ersuchenden Unternehmen oder gegebenenfalls bei dessen direkten Zulieferern oder bei dessen nachgeschalteten Herstellern genannt sind, sofern die einschlägigen Informationen spätestens am letzten Tag vor dem Tag des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission übermittelt werden. Arbeitnehmer direkter Zulieferer und nachgeschalteter Hersteller gemäß Absatz 1 Buchstabe c gelten als förderfähige Begünstigte, sofern
entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 innerhalb der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 genannten Bezugszeiträume;
entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 außerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums, d. h. sechs Monate vor Beginn des Bezugszeitraums oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem letzten Tag vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission;
in einem umstrukturierenden Unternehmen, gegebenenfalls auch bei direkten Zulieferern oder bei nachgeschalteten Herstellern dieses Unternehmens beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind.
sie von beabsichtigten Massenentlassungen betroffen sind, die in demselben Mitgliedstaat stattfinden wie die beabsichtigten Massenentlassungen durch das ersuchende Unternehmen, und
zwischen den beabsichtigten Massenentlassungen durch das ersuchende Unternehmen und den beabsichtigten Massenentlassungen bei dessen direkten Zulieferern oder dessen nachgeschalteten Herstellern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang hergestellt wird.
Folgende Absätze werden angefügt: „Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitnehmer bleiben als Teil der von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau…
die Anzahl der förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und die Anzahl der zu unterstützenden Begünstigten unter ihnen, die im Einklang…
gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Branchen, die Entlassungen vornehmen;
Da die Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind, noch aktiv Beschäftigte sind, sollten nur die aktiven…
Von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffene Arbeitnehmer, die Unterstützung aus dem EGF erhalten, sollten auch nach Beendigung ihres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.