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Ein Finanzbeitrag aus dem EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können oder dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, die Kompetenzen zu aktualisieren oder zu erwerben, die sie für einen Wechsel des Aufgabengebiets bei ihrem aktuellen Unternehmen bzw. für einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen benötigen.
Angesichts der Bedeutung der Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind, ist die Vermittlung solcher Kompetenzen als ein horizontales Element für die Ausarbeitung von koordinierten Paketen in Betracht zu ziehen. Der Weiterbildungsbedarf und das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Kompetenzen jedes Begünstigten anzupassen. Das koordinierte Paket kann Folgendes enthalten: Die Kosten der Maßnahmen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets nicht übersteigen. Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Wandel zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung. Das koordinierte Paket umfasst keine Kurzarbeitsregelungen, Zuschüsse oder Beihilfen für Unternehmensgründungen.
auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich bezüglich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Unterstützung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Unternehmensgründung und zur Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten sowie Kooperationsaktivitäten;
spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen oder Beihilfen zum Lebensunterhalt sowie Beihilfen für Betreuer;
für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Begünstigten kann das koordinierte Paket auf die Bedürfnisse der einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen enthalten, die bestehende Formen der Unterstützung im Rahmen nationaler Maßnahmen oder von Kollektivvereinbarungen ergänzen, einschließlich im Bereich der Kompetenzen, die für eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft erforderlich sind, sowie im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums sowie Kooperationsaktivitäten.
Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht: Die vom EGF unterstützten Maßnahmen dürfen passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen.
in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;
Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.
Das koordinierte Paket wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten bzw. ihren Vertretern oder gegebenenfalls den Sozialpartnern geschnürt.
Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.
Unbeschadet anderer Maßnahmen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehen sind, können folgende Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden:
Maßnahmen, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1020 darstellen und der Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der…
jede andere in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 13 vorgesehene einschlägige Maßnahme, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich…
alle anderen in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele…
Nur Maßnahmen, die zur Erreichung der in den Artikeln 3 bis 8a genannten Ziele beitragen, sind förderfähig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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