Erwägungsgrund 1 32021R0691
Bei der Umsetzung der Unionsfonds sind bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) sowie den Artikeln 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu wahren. Gemäß Artikel 8 und 10 AEUV zielt die Union darauf ab, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten darauf abzielen, die Gleichstellungsperspektive bei der Umsetzung der Fonds zu berücksichtigen. Die Ziele der Unionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und des Unionsziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.