Art. 5a 32021R0691
Mitteilung der Anzahl der Arbeitnehmer, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sind
Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung teilt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission die Anzahl der Arbeitnehmer mit, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffenen sind, und die in einer oder mehreren schriftlichen Mitteilungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/59/EG genannt ist.